100% Verletzerzuschlag bei Benutzung fremder Online-Fotos ohne Urhebernennung
Die unberechtigte Nutzung eines Fotos ohne Nennung des Fotografen stelle eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nach § 13 UrhG dar. Der Verletzer hat dem Urheber den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Wegen unterlassener Nennung des Urhebers ist ein 100% Zuschlag vorzunehmen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Thema gibt es noch nicht. Manche Gerichte sind der Ansicht, es sei lediglich ein 50% Verletzerzuschlag vorzunehmen.Sollten Sie rechtliche Beratung zum Thema “100% Verletzerzuschlag bei Benutzung fremder Online-Fotos ohne Urhebernennung” oder zum Urheberrecht allgemein wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Ansgar Strewe
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für IT- Recht Sandro Hänsel
- Rechtsanwältin Anne Schramm, LL.M. (VUW)
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Heike Nikolov
- Tel.: +49 (o) 351/ 81651-0
- Fax.: +49 (0) 351/81651-99
Stand: 09. Dezember 2014