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07. April 2011 - Unzulässige Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken (ICE)
 
Die Abbildung eines Geschmacksmusters kann gem. § 40 Nr. 3 GeschMG zulässig sein, wenn sie zum „Zwecke des Zitats“ erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az. I ZR 56/09 – ICE), dass dies nicht anzunehmen ist, wenn die Abbildung lediglich Werbezwecken dient. Die Klägerin hat für die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, eine Radsatzprüfanlage für ICEs des Typs 1 entwickelt. In einem Messeprospekt warb sie unter anderem mit der Abbildung des Triebwagens eines ICE Zuges Typ 3 der deutschen Bahn AG für ihre Dienstleistungen und Forschungsergebnisse. Diese erbringt sie aber lediglich für ICEs des Typs 1. Die Deutsche Bahn AG ist Inhaberin von Geschmacksmustern für ihre ICE Züge. Vor diesem Hintergrund verlangte die Deutsche Bahn AG von der Klägerin, die negative Feststellungsklage erhoben hat, für die Abbildung des Triebwagens eine Lizenzgebühr i.H.v. € 750,00. Der Rechtfertigungsgrund des Zitats nach § 40 Nr. 3 GeschMG greift vorliegend nicht ein. Denn dieser setzt voraus, dass das Muster als Beispiel für eigene Leistungen des Zitierenden dient, also eine Verbindung zwischen der Abbildung und der dargestellten Tätigkeit besteht. Dies war hier abzulehnen, da die Klägerin Leistungen nur im Zusammenhang mit den ICEs des Typs 1 erbringt. Die Abbildung eines ICEs des Typs 3 diente daher ausschließlich Werbezwecken. Insgesamt ist es für die Prüfung einer möglichen Geschmacksmusterrechtsverletzung aber erforderlich, den Gesamteindruck des Geschmacksmusters und den der angegriffenen Abbildung umfassend miteinander zu vergleichen. Da das Berufungsgericht dies nicht ausreichend getan hat, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

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