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07. Dezember 2010 - Prüfpflichten bei Weitergabe von Fotos an die Presse
 
Wer Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen betreibt und dabei auch Bilder weitergibt, die ohne Einwilligung der Abgebildeten aufgenommen wurden, muss nicht zuvor prüfen, ob die Veröffentlichung der Fotos durch den Empfänger presserechtlich zulässig wäre. Denn dies wäre ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf Pressefreiheit, wie der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09) urteilte. Das Magazin Playboy wollte einen Artikel über einen Mann veröffentlichen, der in vergangenen Jahrzehnten mehrfach Tötungsdelikte begangen hatte und deswegen eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßte. Zu diesem Zweck erwarb es Fotos des Mannes bei einem Bildarchiv, das die Fotos an das Magazin weitergab. Der Abgebildete klagte auf Unterlassung der Weitergabe. Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse zwar grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt jedoch neben dem Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials auch die gesamte publizistische Vorbereitungstätigkeit, insbesondere auch die Informationsbeschaffung. Diese Schutzwirkung des Grundrechts beeinflusst die Auslegung des § 22 KUG und prägt die Auslegung des Begriffs des „Verbreitens“ von Bildnissen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung trägt allein das veröffentlichende Organ selbst – hier das Magazin Playboy –, nicht aber der presseinterne Anbieter der Bilder. Würde man die Prüfpflichten aus § 22 KUG auf die Anbieter von Bilddateien abwälzen, so läge hierin eine unzumutbare Verkürzung der Pressefreiheit. Die effektive Ausübung der kommerziellen, presseinternen Bildweitergabe wäre dann kaum mehr möglich, so der BGH. Der BGH führt abschließend aus, dass durch die presseinterne Weitergabe der Bilder (im Unterschied zur Veröffentlichung) das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten kaum beeinträchtigt werde. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes)

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