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06. Juli 2005 - Nicht ohne meinen Anwalt!
 

Dieser Grundsatz ist jedem wohl aus seinem letzten Kriminalroman bekannt. Doch auch im Zivilrecht können vorschnelle Äußerungen vielfach mehr Schaden als Nutzen bringen. So begründen sie zum Beispiel gemäß § 39 Satz 1 ZPO die Zuständigkeit des eigentlich unzuständigen Gerichts, soweit zuvor eine richterliche Belehrung erfolgte (§ 39 Satz 2 ZPO). Noch schärfere Regelungen sieht diesbezüglich das internationale Privatrecht vor. Hier stellt die Gewährung des rechtlichen Gehörs eine der Voraussetzungen (§ 328 ZPO) entgegenstehender anderweitiger Rechtskraft (§ 261 III Nr.1 ZPO) dar.
Und wer spricht, dem wird auch zugehört!

Ein lehrreiches Beispiel findet sich im Bibliotheksbereich.

Überdies stehen wir Ihnen für Anfragen jederzeit zur Verfügung.

Ihr advo24-Team!


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