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26. Oktober 2004 - Neue Chancen für Markeninhaber - Erwerb von EU-Markenschutz durch eine IR-Anmeldung
 

Durch den am 01.10.2004 wirksam gewordenen Beitritt der EU zum Madrider Markenprotokoll wird es den Inhabern einer internationalen Registrierung (IR-Marke) möglich, den Schutz Ihrer IR-Marke auf das Gebiet der EU auszudehnen. So kann seit dem 01.10.2004 in einem Antrag auf internationale Registrierung (IR-Markenanmeldung) die EU als Schutzland benannt werden. Und für bereits bestehende internationale Registrierungen gibt es nun die Möglichkeit einer nachträglichen Ausdehnung auf die EU. Der Antrag auf IR-Registrierung kann bei jedem Markenamt des Mitgliedstaats des Madrider Protokolls, in dem der Inhaber seinen Sitz hat und bei dem eine nationale Marke angemeldet bzw. eingetragen wurde (Basismarke), gestellt werden. Wenn die EU benannt wurde, prüft das Europäische Markenamt HABM die fragliche Marke in derselben Weise wie jede andere EU-Markenanmeldung.

Ausdehnung des Schutzes Ihrer EU-Marke auf andere Staaten

Aber auch den Inhabern von EU-Marken bieten sich neue Möglichkeiten, soweit sie ihren Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten des Madrider Markenprotokolls haben. Sie können beim HABM beantragen, den Schutz ihrer angemeldeten oder eingetragenen EU-Marke im Wege einer internationalen Registrierung auf das Gebiet anderer Vertragsstaaten des Madri-der Protokolls, die nicht Mitglied der EU sind, auszudehnen.

Neue Strategien des Markenschutzes

Somit eröffnen sich neue Schutzstrategien. Eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke kann als Grundlage für eine internationale Registrierung verwendet werden. Oder es kann Gemeinschaftsmarkenschutz im Wege einer einzigen internationalen Anmeldung - in einer Sprache und in einem einfachen und effizienten Verfahren - erlangt werden.

Ihr advo24-Team in Kooperation mit kanzlei.de


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