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02. Mai 2006 - Keine Verurteilung wegen Ökoschwindels?
 
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.4.2006 eine Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten aufgehoben.

Das Landgericht Bad Kreuznach hatte den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte mit von ihm als „Bio“- oder „Öko“-Erzeugnisse aus EU-konformem Anbau bezeichnetem Getreide und Futtermittel, obgleich es sich dabei um Produkte aus konventionellem Anbau handelte. Hierbei erzielte er durch die für Öko-Produkte erhöhten Preise Mehreinnahmen von 4,6 Mio. DM gegenüber konventionell hergestellten Erzeugnissen.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Grund hierfür war ein Verfahrensfehler. Der in der Hauptverhandlung verlesene Teil der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft enthielt lediglich allgemeine Angaben über den Tatplan des Angeklagten und die Tatausführung. Dagegen fehlte die Bezeichnung der jeweils von ihm vorgenommenen einzelnen Lieferungen, der diesen zu Grunde liegenden Verträge und der Vertragspartner.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass eine solche, lediglich allgemein gehaltene Information nicht geeignet sei, insbesondere die an der Hauptverhandlung beteiligten Schöffen in ausreichendem Umfang über den zur Aburteilung stehenden Sachverhalt zu informieren.

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