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17. November 2008 - Keine Gerätevergütung für Computer
 

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2008 (Az.:I ZR 18/06) gehören PCs nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

Nach Auffassung der Richter können mit einem PC weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.

Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch - wie der Senat in der Entscheidung “Drucker und Plotter” ausgeführt hat - nur der Scanner im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig.

 

Leitsatz:

Der PC gehört nicht zu den nach § 54a I UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.


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