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04. Februar 2008 - Für Multifunktionsgeräte ist die volle Gerätevergütung zu zahlen
 

Der Urheber eines Werkes, welcher durch die „Verwertungsgesellschaft Wort“ vertreten wird, hat nach dem Urheberrechtsgesetz einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, Importeur und Händler von Vervielfältigungsgeräten, wie z. B. Fotokopiergeräte.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 30.01.2008 (Az.: I ZR 131/05) entschieden, dass auch für solche Multifunktionsgeräte, mit denen man kopieren kann, die urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen ist. Die Richter folgten damit nicht der Ansicht des Beklagten, für Multifunktionsgeräte sei eine geringere als die gesetzlich bestimmte Vergütung zu zahlen, weil diese Geräte nur in geringem Umfang als Fotokopierer verwendet würden. Dass Multifunktionsgeräte nicht nur kopieren, sondern darüber hinaus auch noch drucken und scannen sowie teilweise faxen können, ändert nichts daran, dass sie in ihrer Kopierfunktion Fotokopiergeräten gleichstehen.


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