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05. Mai 2005 - EuGH: Kündigungserklärung als Zeitpunkt der Entlassung i.S.d. § 17 KSchG
 

Der EuGH hatte sich in seinem Urteil vom 27.1.2005 auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des ArbG Berlin gemäß Art.234 EG mit der Auslegung des Bedriffs „Entlassung“ i.S.d. § 17,18 KSchG zu befassen.

Im Ausgangsfall war die Angestellte eines Pflegedienstes in Folge Insolvenz ihres Arbeitgebers gemeinsam mit 171 Kolleginnen „entlassen“ worden. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin machte sie formelle Mängel der Massenentlassung i.S.d. § 18 I KSchG geltend.

Entscheidungserheblich i.S.d. Art.234 EG war damit die Frage, ob unter Massenentlassung i.S.d. Art 1 I lit.a RL 98/59/EG der Zeitpunkt der Kündigungserklärung oder des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb zu verstehen ist.

Der Gerichtshof stellte zunächst klar, dass aus Gründen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, soweit nicht ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten referenziert wird (vgl. bspw. Art.1 I lit.b RL 98/58/EG bezüglich des Begriffs „Arbeitnehmervertreter“), eine autonome Auslegung angebracht sei...

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