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16. September 2005 - Der Wahlaufschub und die verfassungsrechtliche Würdigung
 
Diese Woche hatte das BVerfG sich mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit der Tod einer Direktkandidatin aus Dresden Einfluss auf die Veröffentlichung des vorläufigen Wahlergebnisses am 2.10.2005 haben dürfe. Der einschlägige Wahlbezirk wird zwei Wochen nach dem eigentlichen Wahlsonntag eventuell das Endergebnis bestimmen. Gekrönte Häupter des Verfassungsrechts, wie der renommierte Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart, hatten sich gegen eine Veröffentlichung des vorläufigen Endergebnisses ausgesprochen, weil sie hierin einen Verstoß gegen das Gebot der geheimen und gleichen Wahl sahen. Dem wurde entgegengehalten, dass ohnehin die Hochrechnungen und Umfragen im Nachgang der Wahl einen vergleichbaren Effekt hätten.

Die Anträge einer Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis 299 und Direktkandidatin für die Wahl zum Deutschen Bundestag auf Eilrechtsschutz hatten jedoch keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats wies die Anträge ab, da eine (bislang noch nicht erhobene) Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre. Angriffsgegenstand seien Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen. Nach dem Willen des Verfassungsgebers (Art. 41 Abs. 1 GG) und der Konzeption des Rechtschutzes im Wahlverfahren (§ 49 Bundeswahlgesetz) ist Rechtschutz im vorliegenden Verfahren erst nach der Wahl zu erlangen. Auch wenn man den Antrag der Antragstellerin als vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde auslege, wäre er unzulässig. Eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten sehe weder das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz vor.

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