online Rechtsberatung  Rechtsberatung online
ADVO 24
ADVO 24
ADVO 24
 Login für registrierte Mandanten   
ADVO 24  
Empfang
ADVO 24 ADVO 24
- Home
- Anfrage / Beratung
- Die Räume und ihre Funktion
- Häufige Fragen zu advo24
- advo24 Team
- Newsarchiv
- Impressum
- AGB
ADVO 24
Konferenzraum
Bibliothek
Akten
Qualitätsmanagement
ADVO 24
Servicehotline 0800 12345 24  
ADVO 24

06. Dezember 2005 - Bundesgerichtshof entscheidet erneut zum Thema Beweislastumkehr im Gebrauchtwagenkauf
 
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner jüngsten Entscheidung vom 23. November erneut mit der Frage zu befassen, ob die Beweislastumkehr des § 476 BGB in materieller oder lediglich in temporärer Hinsicht Bestand haben könne. § 476 BGB lautet folgendermaßen:

"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

Während ein Großteil der Literatur der Vorschrift auch in tatsächlicher Hinsicht Wertung beimißt und damit jede Fehlfunktion innerhalb der ersten 6 Monate zunächst als von Anfang an geltenden Mangel (§ 434 BGB) anerkennt, erkennt die Rechtsprechung eine Wirkung lediglich in zeitlicher Hinsicht an. Als Argument verweist letztere auf den Wortlaut: "Zeigt sich...ein Sachmangel...". 
Problematisch hieran ist, dass dem Verkäufer damit immer der Einwand ermöglicht wird, der Käufer hätte die Ware unsachgemäß behandelt bzw. es läge lediglich eine gewöhnliche Verschleißerscheinung vor. 
Im vorliegenden Fall jedoch besteht eine Besonderheit. Der Käufer hatte nicht für die Aufbewahrung des angeblich mangelhaften Teils zu Beweiszwecken gesorgt. 

Lesen Sie die Zusammenfassung der Argumentation des BGH wie immer brandaktuell in unserem Bibliotheksbereich!

Ihr advo24-Team!

 Rechtsberatung online

 Vorratsgesellschaft
 
 Rechtsberatung online  
 
 online Rechtsberatung
advo24™ ist ein Service von esb Rechtsanwälte Strewe & Partner Home | AGB | Impressum