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21. Oktober 2009 - Bank muss über eigene Rückvergütung aus Vermittlung von Medienfonds aufklären
 
Erhält eine Bank für den Vertrieb von Fonds Rückvergütungen (sog. "Kick-Backs"), so hat sie den Anleger darüber zu informieren. Unterbleibt diese Aufklärung, macht sie sich dem Anleger gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn ihm aus der unterbliebenen Aufklärung ein Schaden entstanden ist. Dies entschied das OLG Celle in einem Urteil vom 21.10.2009 (Az.: 3 U 86/09). Denn wenn eine Bank Rückvergütungen für die Vermittlung von Anlegerleistungen erhält, liegt in der Person des Anlageberaters, der Mitarbeiter der Bank ist, ein Interessenkonflikt vor. Dies gilt auch dann, wenn der Anlageberater für seine Vermittlungsleistung nicht unmittelbar eine Provision erhält. Denn auch aus dem wirtschaftlichen Gewinn seines Arbeitgebers erwächst dem Anlageberater ein Vorteil. Es reicht für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht nicht aus, wenn im Prospekt des jeweiligen Fonds die Zahlung von Vertriebsprovisionen angegeben sind, ohne dass erkennbar wird, dass die jeweilige Bank zum Kreis der Provisionsempfänger zählt. Der Anleger muss aber erkennen können, wie hoch das wirtschaftliche Interesse der Bank an der Vermittlung konkret ist, um die erfolgte Beratung richtig einschätzen zu können. Das OLG Celle urteilt weiter, dass die Bank diese Pflicht grundsätzlich selbst dann schuldhaft verletzt, wenn ihr die Aufklärungspflicht unbekannt war. Dies ergibt sich vorwiegend aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2009. In jenem Fall bestand eine Richtlinie des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, deren alleinige Existenz ihre Nichtbeachtung schuldhaft werden ließ. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf laut OLG Celle auch rückwirkend angewendet werden, da sie keine Verletzung von Grundrechten, insbesondere der Berufsfreiheit, nach sich ziehe. Das OLG Celle hat einen durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens des Klägers bejaht, da er erklärt hatte, dass er von einer Beteiligung an dem Fonds abgesehen hätte, wenn er über das wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank aufgeklärt worden wäre. Insoweit folge aus der Aufklärungspflichtverletzung eine tatsächliche Vermutung. Eine parallele persönliche Schadensersatzpflicht des jeweiligen Anlageberaters existiert nur, wenn dieser in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat und dadurch die Verhandlungen beeinflusst hat. (Quelle: Entscheidungsdatenbank des OLG Celle)

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