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12. Oktober 2006 - BGH fällt Urteil zum postmortalen Persönlichkeitsrechts Klaus Kinskis
 
In einer aktuellen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit, zu den Tatbestandsmerkmalen der vermögensrechtlichen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts Stellung zu nehmen. Dabei nahm er nicht nur eine Eingrenzung im Vergleich zu den geschriebenen Verwertungsrechten wie beispielsweise der §§ 15 ff. UrhG vor. Er nahm zudem in Analogie zu § 22 KUG für die vermögensrechtlichen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts eine Verjährungsfrist von 10 Jahren an.

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