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10. August 2005 - BGH: Keine Rückabwicklung des Kaufs eines defekten Radarwarngeräts
 
Die Benutzung einer Radarwarners ist in § 23 I b StVO verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. §§ 49 StVO, 24 StVG dar. Der Kauf allein verstößt zwar noch nicht gegen ein gesetzliches Verbot, ist aber angesichts des Ziels, die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Allgemeinheit zu gefährden sittenwidrig i.S.d. § 138 I BGB.
Diese Erfahrung mußte der Erwerber eines defekten Radarwarners machen, als er wegen Defekts dessen Rückgewähr verlangte.

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