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21. Juni 2005 - BGH-Vorlage an den EuGH: "Markenverletzung durch Transit von Waren?"
 
Nach einer aktuellen Pressemitteilung hat der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 2. Juni 2005 dem EuGH gemäß Art. 234 EG die Frage vorgelegt, ob eine im Inland eingetragene Marke ihrem Inhaber auch das Recht gebe, den Transit von durch die eigene Marke geschützten Waren zu verbieten.

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „D“ für Bekleidung in bspw. Deutschland und Polen, nicht aber in Irland. Die Beklagte mit Sitz in Irland vertreibt dort ebenfalls Jeanshosen der Marke „D“. Zur Herstellung lässt sie den Stoff nach Polen bringen, dort zu den Hosen verarbeiten und auf dem Land- und Seeweg diese über Deutschland zurück nach Irland transportieren.

Aus Sicht der Klägerin stellt sich dies als eine Verletzung ihrer Markenrechte dar. Sie begehrt somit Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der beschlagnahmten Waren. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg.
Der Beklagte ging in Revision.

Vorhabentscheidungsfrage ist, „ob die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht gewährt, die bloße Durchfuhr von Waren mit dem Zeichen zu verbieten“.

Das auf der Richtlinie 89/104/EWG beruhende Markengesetz sähe ausdrücklich ein Verbot von Einfuhr und Ausfuhr markenverletzender Waren vor, nicht aber ein Verbot der Durchfuhr.
Nach der zur bisherigen Rechtslage ergangenen Rechtssprechung des BGH stellte die Durchfuhr keine Markenverletzung dar. Das Gericht möchte hieran festhalten.

Anders sieht dies die juristische Literatur unter Hinweis auf die praktisch bestehende Gefahr, dass lediglich zur Durchfuhr bestimmte Waren doch in den Verkehr.

Das Advo24 Team wird Sie über den Fortgang dieses interessanten Verfahrens auf dem Laufenden halten.

Hinweis:
Weitere markenrechtlich interessante Meldungen finden Sie im Bereich "Bibliothek".

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