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29. Juli 2011 - Abmahnentgelt bei Urheberrechtsverletzung auf eBay auf 100 Euro begrenzt
 
Seit 2008 gilt die gesetzliche Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG, dass bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht gegenüber dem Abgemahnten lediglich Kosten von maximal 100 Euro in Ansatz gebracht werden dürfen. Diese Regelung wurde bisher nur selten, und wenn dann hauptsächlich im Rahmen illegaler Musikdownloads angewandt. Das Landgericht Köln bestätigte mit Hinweisbeschluss vom 29.07.2011 (Az. 28 S 10/11) nun die Anwendung dieser Regelung auf die widerrechtliche Nutzung fremder Fotos auf der Internetplattform eBay. Ausschlagend dafür war im konkreten Fall, dass es sich bei dem Abgemahnten um einen Privatmann handelte und die fragliche Abmahnung die erste in dieser Angelegenheit war. Entscheidend war also auch, dass die fremden Fotos nicht wiederholt oder gewerblich genutzt wurden. Ein eBay-Anbieter hatte widerrechtlich fremde Fotografien zur Bewerbung seines Produktes genutzt. Im konkreten Fall hielt die Vorinstanz, das Amtsgericht Köln, eine Schadensersatzforderung von – lediglich - 45 Euro pro Bild für angemessen. Schadensersatz ist allerdings zu unterscheiden von den Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Anwalts für die Abmahnung. Nur letztere sind von der Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG erfasst.

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