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Schmähkritik vs. Meinungsfreiheit

Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 18.9.2000, 2 W 211/00 – MMR 2001, 163) entschied in einem mustergültigen Beschluss über die Reichweite der von Art. 5 Abs.1 GG geschützten Meinungsfreiheit.

Auf der Website „www.netzgegenrechts.de“ wurde unter der Kopfzeile „Wer sind die Köpfe der Rechtsextremen? NetzGegenRechts.de nennt die wichtigsten Vordenker und Rädelsführer aus der rechten Szene...“ unter anderem auch der Antragsteller genannt, der per einstweiliger Verfügung seinen Unterlassensanspruch durchsetzen wollte (§§823 Abs.1, 1004 BGB). Der Antragsteller ist Chefredakteur einer vorgeblich liberal-konservativ ausgerichteten Zeitung („Junge Freiheit“).

Der Senat erkannte durchaus die Möglichkeit einer Ehrkränkung durch Nennung des Antragstellers unter der Kopfzeile. Allerdings sind im Fall konkurrierender Grundrechte die widerstreitenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Hier vermochte sich der Antragsteller aufgrund der ehrkränkenden Formulierung auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht i.S.d. Art.2 Abs.1, 1 Abs.1 GG berufen, während der Antragsgegner sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Anspruch nahm. Erst im Fall der die Meinungsfreiheit überwindenden Ehrverletzung kann von einer Rechtswidrigkeit des Eingriffs gesprochen werden, der zur Begründung eines Unterlassensanspruch erforderlich wäre. Im Wege einer Abwägung untersucht das Gericht, ob die Äußerung der Antragsgegnerin noch von ihrer Meinungsfreiheit gedeckt war oder ob sie dadurch bereits den Boden des Verfassung auf dem Wege zur beleidigenden Ehrkränkung verlassen hatte. Das Gericht erkannte zurecht darauf, dass die Äußerung der Antragsgegnerin ein Werturteil darstellt, dass dem Beweis schlechterdings zugänglich ist. Für Werturteile besteht jedoch seit BVerfG NJW 1995, 3303 („Soldaten sind Mörder“-Urteil) bei Fragen, die die Öffentlichkeit betreffen, eine Vermutung für die Freiheit der Rede. Die Grenze wäre im vorliegenden Fall überschritten gewesen, wäre die Äußerung der Antragsgegnerin als Schmähkritik zu werten gewesen. Diese kann unter keinen Umständen dem verfassungsrechtlichen Schutz unterstellt sein. Andererseits ist im Licht des Art.5 Abs.1 GG und seiner Bedeutung für den Meinungsbildungsprozess in einer Demokratie an den Begriff der Schmähkritik strenge Anforderungen zu stellen. Es muß schon die Diffamierung der angegriffenen Person im Vordergrund stehen, um von einer Schmähkritik sprechen zu können oder anders ausgedrückt „sich die streitbefangene Äußerung in persönlicher Herabsetzung erschöpft“ (BVerfG NJW 1991, 95, 96 und NJW 1995, 3303, 3305). Der Betroffene müsse jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich an den Pranger gestellt sein (BVerfG NJW 2000, 1036, 1038). Sofern jedoch wie vorliegend ein sachlicher Zusammenhang mit dem politischen Meinungskampf nicht von der Hand zu weisen ist – der Antragsteller war Chefredakteur einer inhaltlich zumindest unglücklich wenn nicht fragwürdig formulierter Zeitung – , fehlt es an dieser Voraussetzung. Selbst wenn die Ehrkränkung als „heftiger Angriff“ zu klassifizieren sei, müsse sich der Antragssteller entgegenhalten lassen, dass er sich um eine Reaktion auf eine politische Meinung handele, die er in seiner Zeitung propagiert und mit der sich bewusst und selbstverantwortlich dem politischen Meinungskampf gestellt habe, in dem es auch zu scharfen und abwertenden Vorwürfen kommen kann.

Der Antragsteller wies ferner darauf hin, dass die Stigmatisierung seiner Person Dritte (Antifa-Szene) zu Attacken auf sein Leib, Leben und Eigentum veranlassen könnte. Das Gericht erkannte insoweit zutreffend, dass diese Gefahr seiner politischen und in seiner Zeitung vermittelten Position immanent ist, aber nicht der angegriffenen Äußerung der Antragsgegnerin zuzurechnen sei. Anders läge es, hätte die Antragsgegnerin gezielt zu entsprechenden Aktionen aufgerufen.

Das Gericht wies einen hilfsweise auf §1 UWG begründeten Unterlassensanspruch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen mit dem kurzen Hinweis darauf ab, dass die Antragsgegnerin schon nicht zu Wettbewerbszwecken gehandelt habe und die Idee, mit ihrer Äußerung der Zeitung des Antragstellers Leser abspenstig machen zu wollen, schon nicht substantiiert sei.

Den Vorwurf, es läge auch ein Eingriff in das Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, wies das Gericht unter Hinweis auf den identischen Abwägungsvorgang zur Ehrverletzung zurück.


Ihr advo24.de-Team



Stand: 02. April 2001




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