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Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

Bis zum Ende des Jahres 2006 konnten die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten nach § 9 EStG oder als Betriebsausgaben nach § 4 EStG bei den einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Ab 01.01.2007 bestimmte der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG, dass die Aufwendungen für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr sind (Satz 1), dass aber "zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen" für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € "wie Werbungskosten" anzusetzen sei (Satz 2). Die grundsätzliche Einführung des sog. Werkstorprinzips nach Satz 1 lag das Ziel einer notwendigen Konsolidierung des Staatshaushalts zugrunde.

Auf die Vorlagen der Finanzgerichte Niedersachsens und des Saarlandes sowie des Bundesfinanzhofs entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass diese Neuregelungen mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an eine folgerichtige Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht vereinbar und verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen.

Stand: 08. Januar 2009




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