Bundesgerichtshof: Schonvermögen des Kindes beim Elternunterhalt
Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat die Auffassung der Vorinstanz gebilligt, wonach das Vermögen des Beklagten nicht für den Unterhaltsanspruch seiner Mutter einzusetzen und er deswegen zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage sei. Ein Teil des Vermögens werde wegen der notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz in Form der Kosten für einen neuen PKW für die eigene allgemeine Lebensführung benötigt und stehe deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung. Im Übrigen diene das Vermögen der angemessenen eigenen Altersvorsorge und brauche deswegen nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden.
Zwar müsse ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergäben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden bräuchte. Den Vermögensstamm müsse dieser dann nicht verwerten, wenn ihn dies von seinen fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen auch ein weiteres Vermögen zu belassen sei, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat. Auf die Art der Anlage komme es dabei nicht an, weil es dem Unterhaltspflichtigen frei stehe, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter treffe. Die Höhe des zu belassenden Schonvermögens ergäbe sich aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge. Der Unterhaltspflichtige ist im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann ist es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte. Im vorliegenden Fall hat Bundesgerichtshof dies mit etwa 100.000 € bemessen.
Zivilrecht, Stand: 05. September 2006