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BGH fällt Urteil zu Werbeschildern auf Kraftfahrzeuganhängern

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem gestrigen Urteil auf eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hin damit zu befassen, ob das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum wettbewerbswidrig ist, falls eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorliegt.

Das Landgericht hatte in dem Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gesehen, die ohne straßenrechtliche Erlaubnis gegen das Landesstraßengesetz verstoße. Dieser Verstoß führe ebenfalls zur Wettbewerbswidrigkeit.
Ebenso wie das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das UWG verneint.

Es könne offen bleiben, ob die Beklagte durch das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum gegen das Landesstraßengesetz verstoßen habe, weil sie keine Sondernutzungserlaubnis eingeholt habe. Wettbewerbsrechtlich unlauter handle nur, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Der damit erforderliche Marktbezug fehle der Vorschrift über die Sondernutzungserlaubnis. Sie diene ausschließlich dem Schutz des Gemeingebrauchs und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln. Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden seien ein bloßer Reflex dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen und könnten nicht mit einer Wettbewerbsklage unterbunden werden.



Stand: 12. Mai 2006




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